AVB
Allgemeine Vertrags-bedingungen

FINE Business Consulting GmbH – Allgemeine Vertragsbedingungen
Version: Dezember 2023

1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der FINE Busi-ness Consulting GmbH, Luzernerstrasse 81a, CH-6403 Küss-nacht am Rigi (nachfolgend "FINE") regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen im Bereich von Informatik-, Automa-tions und KI - Dienstleistungen (Beratung, Lizenzierungs-, Be-triebs-, Wartungs- und Supportleistungen) sowie die gegenseiti-gen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (FINE und Kunde).

1.2. Die vorliegenden AVB dienen als Vertragsgrundlage und gelten, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, für alle mit FINE geschlos-senen Einzelverträge über von FINE zu erbringende Leistungen.
1.3. Ergänzende und allenfalls von diesen AVB abweichende Rege-lungen werden in Einzelverträgen festgehalten. Die Bestimmun-gen solcher Einzelverträge gehen diesen AVB im Zweifelsfalle vor.
1.4. Ergänzende Bestimmungen bezüglich gewisser spezieller For-men der Leistungserbringung, insbesondere Gebrauchsüberlas-sungen (Lizenzierungen), Betriebs-, Wartungs- und Supportleis-tungen werden in leistungsspezifischen Anhängen oder produkt-spezifischen Nutzungsbedingungen etc. geregelt, welche in einem Einzelvertrag für anwendbar erklärt werden. Die Bestimmungen solcher leistungsspezifischer Anhänge oder Nutzungsbedingun-gen gehen diesen AVB im Zweifelsfalle vor, nicht aber den Best-immungen in Einzelverträgen.
1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind grundsätzlich wegbedungen, es sei denn deren Anwendung (allenfalls auch nur in Bezug auf gewisse Bestimmungen) sei in einem Einzelvertrag explizit vereinbart.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderung
2.1. Die zu erbringenden Leistungen und die entsprechenden Ausfüh-rungsbedingungen werden in den Einzelverträgen detailliert be-schrieben (Art und Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistung, Terminplanung, wechselseitige Verantwortlichkeiten, allfällige Arbeitsresultate, Aufwand, Kosten und besondere Best-immungen).
3. Rechte und Pflichten von FINE
3.1. FINE verpflichtet sich, ihre Dienstleistungen durch gründlich ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der üblichen Sorg-falt vereinbarungsgemäss zu erbringen und sich für die Interes-sen des Kunden einzusetzen.
4. Rechte und Pflichten des Kunden
4.1. Der Kunde unterstützt FINE bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass FINE alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und korrekt erhält, dass die zur Leistungserbringung auf seinem Betriebsgelände notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere Zurverfügungs-tellung adäquater IT- und Kommunikationsinfrastruktur, ange-messener Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen), sowie in angemessenem Umfang Fachpersonal des Kunden bereit steht, um die Erbringung der vertraglich durchzuführenden Leistungen sicherzustellen.
4.2. Weitere dem Kunde obliegenden Vorleistungs- und andere Pflich-ten sind im jeweiligen Einzelvertrag detailliert beschrieben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Dienstleistungen werden von FINE mangels anderslautender Vereinbarung jeweils monatlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.2. Gebrauchsüberlassungen sowie Betriebs-, Wartungs- und Supportgebühren werden von FINE ohne anderslautende Vereinbarung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
5.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche in den Einzelverträgen oder anderen Vertragsbeilagen aufgeführten Preise und Gebühren stets (i) exklusive Spesen und sonstigen Auslagenersatz; (ii) exklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer.
5.4. Wegzeit zum Erfüllungsort, soweit nicht abweichend vereinbart, wird von FINE grundsätzlich als Arbeitszeit abgerechnet.
5.5. Die Zahlungsfrist für Rechnungen der FINE beträgt 7 Tage rein Netto ab Rechnungsdatum. Willkürlich vom Kunde abgezogene Skonti und Rabatte werden nachberechnet.
5.6. Der Kunde hat FINE Beanstandungen bezüglich gestellter Rechnungen umgehend schriftlich anzuzeigen.
5.7. FINE ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung für jede Mahnung pauschal CHF 25.00 Mahnspesen zu erheben. Ist eine Rechnung auch nach der 2. Mahnung nicht fristgerecht beglichen worden, so ist FINE berechtigt, auf dem Gesamtbetrag, welcher nicht Gegenstand einer Beanstandung in guten Treuen ist, ab dem originalen Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu erheben. Bei einem Zahlungsausstand einer Rechnung von mehr als 60 Tagen ist FINE zudem berechtigt, vertraglich zugesicherte und noch nicht erbrachte Leistungen vorübergehend bis zum Eingang der fragli-chen Zahlung zu suspendieren, ohne dass sie hierdurch in Verzug geraten würde, wobei das ausserordentliche Kündigungsrecht der FINE gemäss Ziffer ‎13.3 vorbehalten bleibt.
6. Sach- und Rechtsgewährleistung
6.1. Die Sachgewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages. Wenn nichts anderes vereinbart ist beträgt die maximale Gewährleistungsfrist drei Monate.
6.2. FINE leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.
6.3. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt FINE auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde gibt FINE solche Forderungen schriftlich und ohne Verzug bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt FINE die dem Kunde im Zusammenhang mit der Prozessführung und/oder einer allfälligen aussergerichtlichen Er-ledigung des Rechtsstreites entstandenen Gerichts-, angemesse-nen Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten (unter Aus-schluss interner Mehraufwände) und auferlegten Lizenzvergütun-gen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Vo-raussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver-tragswidrige Nutzung der Leistungen der FINE durch den Kunden zurückzuführen ist.
6.4. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann FINE nach ihrer Wahl entweder dem Kunde das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen oder aus wirtschaftlichen Gründen für FINE vernünftigerweise nicht zumutbar sind, kann FINE den entsprechenden Einzelvertrag aus wichtigem Grund kündigen. FINE wird diesfalls eine bereits bezahlte Vergütung für die Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteilmässigen Be-trags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Pro-dukts).
7. Haftung
7.1. FINE haftet unbeschränkt für Schäden, die auf FINE's grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Jegliche darüber hinausgehende Haftung, so auch die Hilfspersonenhaftung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.2. Ausgeschlossen ist die Haftung von FINE zudem soweit gesetzlich zulässig für
a) mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter);
b) Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der von FINE gelieferten Produkte, Inhalte oder Arbeitsergebnissen durch den Kunden respektive durch die Endnutzer beim Kunden; und/oder
c) sämtliche Schäden, die sich ausserhalb der Herrschaftssphäre von FINE verwirklichen (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).
8. Geheimhaltung und Datenschutz
8.1. Alle Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die Parteien einander im Zuge der Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellen oder von denen sie in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten und welche entweder als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit nach guten Treuen aufgrund der Natur der Daten oder der Umstände der Zurverfügungstellung angenommen werden muss, sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen aus-schliesslich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ver-wendet werden.
8.2. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keinen Dritten zugänglich machen.
8.3. Nicht als Dritte im Sinne von Ziffer ‎8.2 bezeichnet werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Subakkordanten der FINE und deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Geltendmachung/Erbringung von Leistungen unter diesen AVB respektive unter den Einzelverträgen oder sonst wie zur Abwicklung dieser Verträge vernünftigerweise auf Zugang zu solchen Informationen, Dokumenten, Unterlagen und Daten angewiesen sind. Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass diese Subakkordanten respektive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gleichen Vertraulich-keitsverpflichtungen unterliegen und entsprechende Verschwie-genheitsverpflichtungen eingehen müssen.
8.4. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie vertrauliche Informationen der anderen Partei in adäquater Weise vor dem Zugriff durch Dritte schützen werden und sie auf den Schutz solcher Informationen mindestens die gleiche Sorgfalt verwenden werden wie zum Schutz eigener Informationen gleicher oder ähnlicher Natur.
8.5. Ohne anders lautende Vereinbarung gilt bei Ablauf oder Kündigung eines Einzelvertrages die Regelung, dass (i) jede Partei der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen alle in ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Subakkordanten oder ihres Personals befindlichen Kopien der vertraulichen Informationen zurückgibt oder dauerhaft löscht resp. vernichtet; und (ii) jede Partei auf Verlangen der jeweils anderen Partei die gesamten vertraulichen Informationen in elektronischer Form von ihren Informationssystemen, den Infor-mationssystemen ihrer verbundenen Gesellschaften und Subun-ternehmer löscht oder löschen lässt, mit Ausnahme von eventuell automatisch erzeugten Sicherungskopien, die weiterhin der Ge-heimhaltungsverpflichtung dieser AVB und/oder den gesetzlichen Vorschriften unterliegen.
8.6. Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung bleiben über das Ende des jeweiligen Einzelvertrages hinaus gültig.
8.7. Beide Parteien bleiben in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Einflussbereich zuständig und verantwortlich für die Erfüllung der Anforderungen anwendbarer Datenschutzgesetze an die Bearbeitung von Personendaten.
8.8. Falls FINE im Rahmen der Leistungserbringung unter einem bestimmten Einzelvertrag Personendaten im Auftrag und für Zwecke des Kunden bearbeitet («Datenbearbeitung im Auftrag»), regeln die Parteien die diesbezüglichen gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Zusatz zur Auftragsdatenbearbeitung.
9. Immaterialgüterrechte
9.1. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass mangels anders lauten-der Abrede die Immaterialgüterrechte an allen im Rahmen der Leistungserbringung gemäss einem Einzelvertrag von FINE ge-schaffenen Arbeitsergebnissen vollumfänglich bei FINE verblei-ben.
10. Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung
10.1. Der Einzelvertrag zwischen FINE und dem KUNDEN kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (insbesondere per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
10.2. Die Zahlungsweise wird im Vertragsschluss festgesetzt.
10.3. Im Fall von fernmündlich abgeschlossenen Verträgen zwischen FINE und dem KUNDEN willigt der KUNDE ein, dass FINE das Telefonat und/oder die Video-Konferenz mit diesem zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
10.4. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinba-rung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) geschlossen. Eine vorzei-tige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe-rührt.
10.5. Nach der Mindestdauer des Einzelvertrages und nach jeder Verlängerungsperiode (sofern solche vorgesehen sind) erneuert sich ein Einzelvertrag mangels anderslautender Abrede jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ihre Kündigung er-klärt.
10.6. Ein Einzelvertrag kann durch beide Parteien jederzeit (auch während einer allfälligen festen Laufzeit) aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) über das Vermögen einer Vertragspartei das Insol-venzverfahren eröffnet worden ist oder eine Vertragspartei einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht stellt; (ii) sofern ei-ne Rechnung vom Kunde trotz zweimaliger Mahnung nicht innert 60 Tagen ab zweiter Mahnung beglichen wird; (iii) wenn es der kündigenden Partei aufgrund der Gesamtumstände nicht zugemu-tet werden kann, den massgeblichen Einzelvertrag weiter auf-recht zu erhalten und die andere Partei es versäumt hat, die be-anstandeten Vertragsverletzungen trotz erfolgter Mahnung innert einer angemessenen Frist zu beseitigen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. FINE ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserfüllung beizuziehen.
11.2. FINE ist berechtigt, den Kunde als Referenz zu benennen. Dies schliesst auch die Nennung in Presseerklärungen mit ein.
11.3. Die Parteien bedürfen zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Einzelvertrag stets der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der anderen Partei. Die Parteien werden diese Zu-stimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
11.4. Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AVB bzw. eines Einzelvertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung an sich und die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hier-von nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die fragliche Vertragsbestimmung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
11.5. FINE behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit abzuändern. Auf laufende Leistungen hat eine Abänderung nur mit Zustimmung des Kunden Auswirkungen.
11.6. Diese AVB und die unter diesen AVB abgeschlossenen Einzelver-träge unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen.
11.7. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB und den unter diesen AVB abgeschlossenen Einzelverträge ist der Sitz von FINE.
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